Unternehmen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

9. Gewährleistungen

9.1. Die Herstellung der Produkte und die Produkte selbst muss den „gesamten deutschen lebensmittelrechtlichen Vorschriften“ voll entsprechen. Zusätzlich müssen alle Bestimmungen des europäischen Lebensmittelrechts sowie gegebenenfalls vorhandene Regelungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erfüllt sein.
Der Lieferant garantiert und sichert zu, daß sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
Die festgelegten Spezifikationen gelten als vertraglich zugesicherte und garantierte Eigenschaften der Lieferung.

9.2. Der Lieferant ist verpflichtet, bei seinen Lieferungen im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Sie haften für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung Ihrer gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen.

9.3. Wir verpflichten uns, die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu untersuchen. Unsere Rüge ist dann rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei verdeckten Mängeln ab Feststellung, bei Ihnen eingeht.

9.4. Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, haben Sie nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen.
Daneben stehen uns die gesetzlichen Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung und/oder Schadensersatz zu.

9.5. Kommen Sie Ihrer Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten und Gefahr - unbeschadet Ihrer Gewährleistungsverpflichtung - selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. Kleine Mängel können von uns - in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht - ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne daß hierdurch Ihre Gewährleistungsverpflichtung berührt wird. Wir können Sie dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.

9.6. Die Gewährleistungszeit umfasst maximal fünf Jahre, mindestens jedoch den Zeitraum bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatum der von uns daraus hergestellen Produkte. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns an der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle.
Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin. Verzögert sich die Abnahme ohne Ihr Verschulden, beträgt sie ein Jahr nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile bertägt ein Jahr nach Einbau und endet spätestens zwei Jahre nach Lieferung.

9.7. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt - über die gesetzliche Hemmung hinaus - die Gewährleistungszeit neu.

9.8. Der Gewährleistungsanspruch verjährt sechs Monate nach Erhebung der Mängelrüge innerhalb der Gewährleistungszeit, jedoch nicht vor deren Ende.

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